Die Haftpflichtversicherung nach einem Schadensfall kündigen

Haftpflicht nach Schaden kündigenEine Haftpflichtversicherung sichert den Versicherungsnehmer für den Fall ab, dass dieser anderen Personen unabsichtlich Schäden zufügt, die er sonst laut Gesetzt selbst tragen müsste. Ist der Versicherte also beispielsweise ein Unfallverursacher mit Sach- oder Personenschäden, dann ist das ein Fall für die jeweilige Haftpflichtversicherung. Wer keine Haftpflichtversicherung vorweisen kann, müsste im Ernstfall mit seinem gesamten aktuellen und späteren Vermögen für die entstandenen Schäden haften. Doch was passiert nun, wenn sich eine Haftpflichtversicherung als nicht wirklich passend herausstellt und die Kosten nicht, wie versprochen beziehungsweise angedacht, für einen entstandenen Schaden übernimmt? Und wie sieht es aus, wenn die Haftpflicht ihrer Zahlungspflicht zwar ordnungsgemäß nachgekommen ist, sie aber dennoch nach dem Schadensfall gekündigt werden soll?

So kann die Haftpflichtversicherung nach einem Schaden gekündigt werden

Grundsätzlich ist es natürlich möglich, seine Haftpflichtversicherung direkt nach einem Schaden zu kündigen. Im Schadensfall spricht man von einem sogenannten außerordentlichen Kündigungsrecht. Dieses tritt allerdings nur ein, wenn es sich um einen versicherungspflichtigen Schaden handelt. Man kann als Versicherungsnehmer daher nicht jeden beliebigen Schaden angeben, nur damit man das Vertragsverhältnis vorzeitig beenden kann.

Sind alle Bedingungen erfüllt, kann die Versicherung vom Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Schadensbegleichung oder der schriftlichen Ablehnung gekündigt werden. Allerspätestens wenn die laufende Versicherungsperiode endet, muss die Kündigung erfolgt sein. Ansonsten bleibt der Vertrag mit der Versicherung weiterhin bestehen. Auf der anderen Seite hat aber auch der Anbieter der Haftpflicht das Recht, die Police nach einem Schadensereignis aufzulösen. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie weiter unten.

Im Internet finden sich genügend Vordrucke, die für die Kündigung der Haftpflicht nach einem Schadensfall nur noch ausgefüllt werden müssen. Ein recht gutes und einfaches Kündigungsschreiben finden Sie zum Beispiel auf: Kostenlose-Vordrucke.de

Wie sieht die Kündigung der Haftpflichtversicherung genau aus?

Wer nicht genau weiß, wie die Haftpflichtversicherung nach einem Schadensfall gekündigt wird, ist damit nicht alleine. Die meisten fühlen sich zunächst überfordert und haben keine Ahnung, was sie bei einer Kündigung alles beachten müssen. Daher ist der oben genannte Vordruck natürlich auch entsprechend hilfreich.

Allerdings ist es grundsätzlich recht einfach, eine Versicherung zu kündigen. Wichtig ist weniger die Formulierung, als vielmehr das fristgerechte Absenden des Kündigungsschreibens. Es empfiehlt sich nicht, die Kündigung am letztmöglichen Tag der Kündigungsfrist abzuschicken. Vielmehr sollte sie - am besten mittels Einschreiben - eine Woche vor Ablauf der Kündigungsfrist abgeschickt werden. Die Kündigung selbst ist ein berühmter „Zweizeiler“. Sie enthält die Aussage, dass die Haftpflichtversicherung fristgerecht bis zu einem bestimmten Datum gekündigt wird bzw. dass man von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht. Auch die Bitte nach einer schriftlichen Kündigungsbestätigung kann nicht schaden. Angegeben werden sollten unbedingt die Kundennummer bzw. die Vertragsnummer der jeweiligen Haftpflichtversicherung.

Auf Nummer sicher gehen bei der Kündigung

Wer sicher gehen will, dass er zu keiner Zeit ohne Versicherung dasteht, sollte mit der Kündigung einer Haftpflichtversicherung warten, bis er die Zusage des neuen Versicherers hat. Denn wenn die Haftpflichtversicherung erst einmal gekündigt ist, dann ist der Versicherungsnehmer zwar seine Zahlungsverpflichtung los, aber eben auch den Versicherungsschutz. Kommt es in dieser Zeit ohne Versicherung zu einem Haftpflichtschaden, so muss der Verursacher die entstandenen Kosten aus der eigenen Tasche tragen.

Nicht nur der Versicherungsnehmer kann kündigen!

Nicht vergessen werden sollte, dass eine Haftpflichtversicherung nicht nur durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden kann. Auch der Versicherer selbst kann dem Versicherungsnehmer kündigen. Dies ist beispielsweise zum Ablauf des Vertrages möglich. Hierfür müssen keine Gründe angegeben werden. Das gleiche Recht hat schließlich auch der Versicherungsnehmer. Allerdings kann die Versicherung eben auch nach einem Schadensereignis die Police kündigen. Hier greift das sogenannte Sonderkündigungsrecht bzw. das außerordentliche Kündigungsrecht, welches auch für den Versicherungsnehmer gilt.

Auch wenn eine Versicherung natürlich für den Schadensfall gedacht ist, sind die Versicherer dennoch gewinnorientierte Unternehmen und haben ihre Kosten genau im Blick. Daher kündigt eine Haftpflicht am wahrscheinlichsten dann, wenn ein Kunde innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere Schadensfälle meldet. Derartige Kunden sind der Versicherung dann schlichtweg „zu teuer“ und es wird vom außerordentlichen Kündigungsrecht nach einem Schadensereignis Gebrauch gemacht.

Was tun wenn die Versicherung gekündigt hat?

Wenn die Haftpflichtversicherung den Vertrag gekündigt hat, steht der Versicherungsnehmer vor einem Problem. Er muss sich zunächst eine neue Versicherung suchen, die ihn auch unter Vertrag nimmt. Das gestaltet sich in der Praxis allerdings gar nicht so einfach, denn Versicherungsunternehmen führen eine sogenannte schwarze Liste, auf denen aufgeführt wird, wer bereits mehrere Schadensfälle gemeldet hat.

Meist braucht man dann etwas Geduld, um einen neuen Anbieter zu finden. Das Gesuch sollte sich dabei nicht nur an die größten Versicherungsgesellschaften richten. Sinnvoll sind entsprechende Vergleiche im Internet oder ein Versicherungsmakler, den man zu Rate zieht. Wie leicht man eine neue Haftpflichtversicherung findet, hängt unter anderem von der Höhe der einzelnen Schäden ab. Bei geringeren Summen oder einer realistischen Anzahl von Schadensmeldungen sind die Chancen recht gut. Es kann also letztlich auch im Interesse des Versicherungsnehmers sein, der Versicherungsgesellschaft nicht jeden Bagatellschaden zu melden.