Zahlt die Haftpflicht Schmerzensgeld?

Schmerzensgeld und die HaftpflichtEine Haftpflichtversicherung begleicht anstelle des Versicherungsnehmers alle Sachschäden, die Dritten unbeabsichtigt zugefügt werden. Darüber hinaus übernimmt eine Haftpflicht auch sämtliche Personenschäden und zahlt die entsprechenden Folgekosten. Voraussetzung ist natürlich, dass auch die Personenschäden vom Versicherungsnehmer nicht mutwillig herbeigeführt wurden. In Folge von derartigen Unfällen oder Missgeschicken erleiden die verletzten Personen Schäden an Körper und Gesundheit, die kurz- oder langfristig Schmerzen hervorrufen. Laut Gesetz ist der Verursacher eines Schadens auch verpflichtet, den Geschädigten entsprechendes Schmerzensgeld zu zahlen. Doch wie sieht eine Entschädigung versicherungstechnisch aus? Zahlt eine Haftpflicht neben den ärztlichen Behandlungskosten auch Schmerzensgeld an die Betroffenen?

Die Haftpflichtversicherung zahlt auch Schmerzensgeld

Grundsätzlich spielt es keine Rolle, welche Haftpflichtversicherung im aktuellen Schadensfall greift. Jede Haftpflicht zahlt durchaus auch Schmerzensgeld an die Opfer, insofern der Versicherungsnehmer einen körperlichen oder gesundheitlichen Schaden zu verantworten hat. In der Praxis kann dies bei einem Unfall mit dem Auto über die Kfz-Haftpflicht geregelt werden. Bei anderen Unfällen, wie zum Beispiel mit dem Fahrrad, benötigt der Versicherte eine private Haftpflichtversicherung. Die Haftpflicht zahlt also anstelle des Verursachers Schmerzensgeld, insofern die gestellten Forderungen berechtigt sind.

Wann zahlt die Haftpflicht kein Schmerzensgeld?

Davon abgesehen, dass bei dem Personenschaden keine Absicht oder Straftat vorliegen darf, prüft die Versicherung auch die Höhe und den generellen Anspruch des geforderten Schmerzensgeldes. Dieser Schutz der Haftpflicht wird als passiver Rechtsschutz bezeichnet. Im Namen des Versicherten wehrt das Versicherungsunternehmen also auch unberechtigte Ansprüche (notfalls vor Gericht) ab. Erfolgt z.B. keine außergerichtliche Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes, legt das Gericht diese nach eigenem Ermessen fest.

Darüber hinaus muss sich das Schmerzensgeld auf eine unmittelbare und direkte Folge des Unfalls beziehen. Spätere gesundheitliche Komplikationen, die z.B. aufgrund falscher medizinischer Behandlungen auftreten können, werden nicht von der Haftpflichtversicherung beglichen. Dies gilt sowohl für ärztliche Behandlungskosten als auch für das Schmerzensgeld.