Amtshaftpflichtversicherung / Diensthaftpflichtversicherung

Amtshaftpflichtversicherung / DiensthaftpflichtversicherungViele Beschäftigte im öffentlichen Dienst wissen nicht, dass die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht sehr weitreichend sein können. So haftet der Verursacher grundsätzlich auch im Beruf für den von ihm angerichteten Schaden. Und das völlig unabhängig von seiner Vermögenssituation und seinem Einkommen. Die gesetzliche Haftpflichtregelung geht sogar so weit, dass sie eine unbegrenzte Haftung vorsieht. Alle Schäden müssen im Haftpflichtfall aus dem Privatvermögen beglichen werden, insofern keine entsprechende Haftpflichtversicherung den Schaden abdeckt. Auch das Einkommen des Verursachers ist dabei nicht geschützt, selbst das zukünftige. Die gesetzlichen Haftungsregelungen erstrecken sich dabei neben dem privaten Bereich also auch auf das berufliche Umfeld von Staatsdienern.

Haftung von Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst

Laut §839 des Bürgerlichen Gesetzbuches haften Angestellte des öffentlichen Dienstes und verbeamtete Personen für alle Sach-, Personen oder Vermögensschäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen. Zum erwähnten Personenkreis zählen nicht nur „einfache“ Angestellte und Beamte wie Lehrer, Polizisten oder Sachbearbeiter in Behörden, sondern auch Richter und Soldaten. Unterläuft einer Person im öffentlichen Dienst ein beruflicher Fehler, der zu einer berechtigten Forderung gegenüber des Dienstherren führt, wird der Dienstherr ggf. eine Kostenerstattung durch seinen Angestellten beziehungsweise Beamten verlangen. Der Beschäftigte im öffentlichen Dienst kann also durchaus in Regress genommen werden, insofern ein Schaden auf Fahrlässigkeit oder Mutwilligkeit zurückzuführen ist. Während Beamte erst bei grober Fahrlässigkeit schadensersatzpflichtig sind, greift die Haftpflicht bei nichtverbeamteten Angestellten bereits bei einfacher Fahrlässigkeit.

Absicherung mittels Amtshaftpflicht bzw. Diensthaftpflicht

Um mögliche Forderungen und eine nötige Erstattung aus dem Privatvermögen abzuwenden, kann eine sogenannte Amtshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die häufig auch als Diensthaftpflichtversicherung bezeichnet wird. Diese übernimmt die finanziellen Folgen aller im Rahmen des öffentlichen Dienstes verschuldeten Unfälle beziehungsweise Fehler. So könnte beispielsweise ein Lehrer, der die Aufsichtspflicht gegenüber seinen Schülern verletzt, für entstandene Personen- oder Sachschäden in Haftung genommen werden. Man denke hierbei an Unfälle im Experimentalunterricht oder auf Klassenfahrten. Aber auch vermeintlich sichere Jobs in der Verwaltung können durchaus hohe Schadenersatzforderungen mit sich bringen. So werden zum Beispiel im Bauamt Bauanträge hin und wieder zu Unrecht abgelehnt. Nicht selten folgen daraufhin Klagen, bei denen der Bauherr den Prozess gewinnt. Zwar lassen sich die zu Unrecht abgewiesenen Anträge immer noch korrigieren, jedoch haftet der Entscheidungsträger des Bauamtes grundsätzlich für die entstandenen Prozesskosten. Auch in diesem Falle wäre die Diensthaftpflichtversicherung zur Stelle und würde leisten, insofern der Dienstherr berechtigt ist, seine Angestellten in Regress zu nehmen.

Die Passive Rechtsschutzfunktion der Amts- bzw. Diensthaftpflichtversicherung

Wie bei anderen Haftpflichtversicherungen ebenfalls üblich, prüft die Amtshaftpflichtversicherung / Diensthaftpflicht, ob die gestellten Forderungen überhaupt berechtigt sind. Im Falle unberechtigter oder zweifelhafter Ansprüche kann sich der Versicherer zur Wehr setzen. Besonders in zweifelhaften Situationen kommt es nicht selten zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Findet eine Verhandlung des Streitfalles vor Gericht statt, fallen zum Teil recht hohe Prozesskosten an, die dann allerdings von der Versicherung getragen werden. Der Vorteil für den Versicherten: In diesem Zusammenhang ist keine separate Rechtsschutzversicherung notwendig. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird als passive Rechtsschutzfunktion bezeichnet. Der sogenannte passive Rechtsschutz ist eine wichtige Funktion aller Haftpflichtversicherungen.

Abschluss eine Amtshaftpflichtversicherung

Die vertragliche Gestaltung der Diensthaftpflichtversicherung ist ähnlich der privaten Haftpflicht. Wie üblich wird eine feste Versicherungssumme vereinbart, die das maximale Leistungsspektrum je Schadensfall darstellt. Im Gegensatz zur privaten Haftpflichtversicherung ist diese sogenannte Deckungssumme jedoch häufig höher als im privaten Bereich. Nicht selten werden Werte zwischen 10 und 30 Millionen Euro festgelegt. So sind zum Beispiel Lehrer während einer Klassenfahrt gut abgesichert. Denn kommt es tatsächlich zu einem Unfall mit mehreren Personenschäden, können die Schadenersatzforderungen durchaus auch in die Millionen gehen. Eine Diensthaftpflicht muss dementsprechend recht individuell abgeschlossen werden.

Vor Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung sollte nicht allein der Preis, sondern auch die Leistung verschiedener Unternehmen verglichen werden. Bei einigen Anbietern existieren bestimmte Klauseln, die Leistungsausschlüsse beinhalten und dadurch für einige Berufsgruppen nachteilig sind.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst können nicht nur Personen- oder Sachschäden verursachen. Besonders Vermögensschäden sind relativ häufig und sollten - je nach Bereich - unbedingt abgesichert werden. Da Vermögensschäden kein Bestandteil der Diensthaftpflichtversicherung sind, müssen diese zusätzlich versichert werden. Am besten lässt man sich hierzu von seinem Versicherer bzw. dessen Vertreter ausführlich beraten.

Grundsätzlich ausgeschlossen sind Lehrtätigkeiten im Ausland, falls diese dauerhaft ausgeübt werden. Auch Bußgelder im Straßenverkehr und ähnliche Dinge fallen natürlich nicht in die Leistungen einer Amts- bzw. Diensthaftpflicht. Selbstverständlich übernimmt eine Amtshaftpflichtversicherung auch keine Schäden, die auf Vorsatz zurückzuführen sind.