Zahlt die Kfz-Haftpflicht bei einem Wildunfall?

Wildunfall und HaftpflichtStatistisch gesehen ist das Risiko, einen sogenannten Wildunfall in Waldesnähe zu verursachen, besonders während der Morgen- und der Abenddämmerung erhöht. Leider sind Wildunfälle keine Seltenheit, geschehen meist unverhofft und können erhebliche Personen- und Sachschäden zur Folge haben. Die Begriffe Wildschaden und Wildunfall werden in diesem Zusammenhang übrigens häufig miteinander verwechselt und haben jeweils eine andere Bedeutung. Im juristischen Sinne sind sämtliche Verkehrsunfälle mit Wild keine Wildschäden, sondern sogenannte Wildunfälle. Einen echten Wildschaden richtet hingegen das Wild in der Land- und Forstwirtschaft an. Doch zurück zu den Wildunfällen: Da sämtliche Unfälle mit Wild im Grunde nicht durch Eigenverschulden verursacht werden, stellt sich für manch einen Geschädigten die berechtigte Frage, wer die Schadensregulierung übernimmt. Vor allem bei Schäden am eigenen Fahrzeug könnte man meinen, dass die eigene Kfz-Haftpflicht die Reparatur nach einem Unfall finanziert.

Wann zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Wildunfall?

Kommt es auf der Straße zu einem Unfall mit Wild, dann reguliert die Kfz-Haftpflicht des Versicherten lediglich den Schaden, der hierbei anderen zugefügt wird. Dies können unter Umständen andere Verkehrsteilnehmer, der Besitzer des verunglückten Tieres oder Städte und Gemeinden sein, die dann Schäden an Leitplanken, Verkehrsschildern usw. geltend machen.

Beschädigungen am eigenen Fahrzeug werden von der Haftpflicht des PKW allerdings nicht getragen. Hierfür benötigt der Versicherungsnehmer eine zusätzliche Absicherung in Form einer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung.

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Schäden am eigenen Fahrzeug zahlt die Teilkasko

Wildunfälle sind in den meisten Fällen Bestandteil der Teilkasko, insofern es sich um sogenanntes Haarwild handelt. Dazu gehören alle Säugetiere, die dem Jagdrecht unterliegen (z.B. Füchse, Hirsche, Rehe, Wildschweine usw.). Allerdings zahlt die Teilkaskoversicherung selbst bei dieser Voraussetzung nur unter bestimmten Bedingungen. Wer beispielsweise dem Wild auf der Fahrbahn ausweicht und einen Unfall verursacht, kann den vermiedenen Zusammenstoß mit dem Tier nur schlecht nachweisen. Zudem ist die Versicherung nicht immer verpflichtet, ein Ausweichmanöver oder eine Notbremsung bei kleineren Tieren wie Mardern, Hasen oder Eichhörnchen zu akzeptieren, da man dem Fahrer in diesen Fällen grobe Fahrlässigkeit unterstellen kann. Das Risiko für schwerwiegende Unfälle - z.B. Gegenverkehr - wird auf diese Weise deutlich erhöht. Vielmehr hat der Fahrer die Pflicht, einen Zusammenstoß mit kleineren Tieren in Kauf zu nehmen, um Schlimmeres zu vermeiden. Ob es sich jedoch beim jeweiligen Verhalten des Fahrers um grobe Fahrlässigkeit handelt oder nicht, ist und bleibt eine Einzelfallentscheidung, die notfalls vor Gericht getroffen werden muss. Hierzu werden alle Umstände, die zum Unfall geführt haben, entsprechend gewürdigt.

Können die o.g. Bedingungen nicht erfüllt werden und verweigert die Teilkasko die Zahlung, bleibt nur noch die Vollkasko übrig, um den Schaden am eigenen Fahrzeug zu regulieren.

Übrigens: Grundsätzlich sollte bei einem Wildunfall auch immer die Polizei gerufen werden, damit der Schaden richtig protokolliert wird und Forstamt, Wildhüter oder Jagdaufseher informiert werden können. Gegebenenfalls kann der Fahrer vor Ort eigene Fotos zur Beweissicherung anfertigen oder die Namen von Zeugen notieren, die den Wildunfall beziehungsweise das fliehende Wild gesehen haben.